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Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "Basketball Club Bayreuth"; nach der beabsichtigten Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz "e.V.".

Der Sitz des Vereins ist Bayreuth. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Juni eines Kalenderjahres und endet am 31. Mai des darauffolgenden Kalenderjahres.

§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Ausübung und Förderung des Bas-ketballsports, die Abhaltung von Sport- und Spielübungen, die Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen, sowie der Ausbildung und der Einsatz von Übungsleitern.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnüt-zige Zwecke im Sinne des § 51 AO.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist Mitglied im Baye-rischen Landessport-Verband.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwe-cke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwen-dungen aus den Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Ver-gütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts werden. Der Verein kann folgende Mitglieder haben:
a) ordentliche Mitglieder,
b) Fördermitglieder,
c) Ehrenmitglieder.

Über die Aufnahme ordentlicher und Fördermitglieder ent-scheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag muss in geeigne-ter Form dokumentiert werden. Lehnt der Vorstand den Auf-nahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet mit 2/3-Mehrheit endgültig. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht. Fördermitglieder sind passive Mitglieder ohne Teilnah-merecht am Sportbetrieb. Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung ernannt.

2. Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juris-tische Person) des Mitglieds
b) durch Austritt
c) durch Ausschluss aus dem Verein.

Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Er ist erst nach 6-monatiger Vereinszugehörigkeit und nur unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat zum 30.November oder 31. Mai eines Jahres möglich.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen des Vereins oder die Satzung verstößt, vereinsschädigendes Verhalten zeigt oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragszahlungspflicht trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand einstimmig. Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam. Dem Betroffe-nen steht die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet mit 2/3-Mehrheit endgültig.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil des Vereinsvermögens.


§ 4 Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr entscheidet.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane beschließen

§ 6 Vorstand
1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus drei natürlichen Personen, dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Finanzvorstand.

2. Jedes Mitglied des Vorstands ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Der Präsident ist von den Beschränkun-gen des § 181 BGB befreit. Arbeitnehmer des Vereins dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein. Jedes Vorstandsmitglied ist zu Rechtshandlungen bis zu einem Geschäftswert von 5000.- EUR berechtigt. Rechtshandlungen mit einem Ge-schäftswert von mehr als 5000.- EUR, bedürfen jeweils der Zustimmung von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt das jeweilige Mitglied des Vorstands im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Vorstand ein Ersatzmit-glied für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mit-glieds bestimmen.

4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Die Ausführung des Beschlüsse der Mitgliederversamm-lung
b) Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversamm-lung. Die Leitung der Versammlung erfolgt durch den Prä-sidenten.
c) Die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäfts-jahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes
d) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
e) Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen

5. Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens zwei Mitglieder, darunter der Präsident, anwesend sind. Der Vorstand be-schließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Getroffene Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

6. Der Vorstand hat das Recht, Änderungen und/oder Ergän-zungen des Vereinsnamens - insbesondere unter Aufnahme eines Sponsorennamens - mit Stimmenmehrheit zu beschlie-ßen.

7. Der Vorstand kann den Mitgliedern des Vorstands für deren Tätigkeit eine pauschale Aufwandsentschädigung im Rahmen des § 3 Nr. 26a EStG gewähren. Selbiges gilt für Mitglieder
§3 Nr. 26a EStG gewähren. Selbiges gilt für Mitglieder eines von der Mitgliederversammlung gebildeten weiteren Organs, soweit diese ehrenamtlich tätig sind.

§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, Entlastung des Vorstands
b) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge
c) Wahl und Abberufung von Mitgliedern des Vorstands
d) Änderung der Satzung
e) Auflösung des Vereins
f) Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern
j) Wahl von Kassenrevisoren

2.
a) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
- der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt
- wenn ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen die Einberufung vom Vorstand verlangt.

b) Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten zwei Wochen vor dem
Versammlungstermin mittels Inserat in der Tagespresse (der-zeit "Nordbayerischer Kurier") oder per Rundschreiben - auch elektronisch - gerichtet an die zu diesem Zeitpunkt in der Geschäftsstelle benannten Mitgliederadressen) unter Angabe von Tagesordnung, Versammlungsort und Uhrzeit einberufen.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Danach und in der Mitgliederver-sammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesord-nung können nur durch Entscheidung der Mitglieder mit 2/3 Mehrheit zugelassen werden. Davon ausgenommen sind Anträge auf Änderung der Satzung.

c) Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten geleitet. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung den Leiter. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde.
Jedes ordentliche und Ehrenmitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen auf andere Mitglieder sind durch schrift-lich erteilte Vollmacht zulässig. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Jedes anwesende Mitglied darf höchstens drei Stimmen auf sich vereinen. Vertretene Mitglieder gelten als anwesend. Stimm-enthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Wählbar ist jedes Mitglied, das das 18. Lebensjahrvollendet hat.
Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der abgege-benen gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereins-zwecks und die Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich.
Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln gewählt, zuerst der Präsident und dann die anderen Mitglieder. Es gilt der Kandidat als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebe-nen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine Stich-wahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter durch Ziehen eines Loses.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzu-fertigen. Diese ist vom Versammlungsleiter und dem Präsi-denten zu unterzeichnen.

§ 8 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederver-sammlung mit der in § 7 geregelten Stimmenmehrheit be-schlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der Präsident der vertretungsberech-tigte Liquidator. Die vorstehenden Vorschriften gelten ent-sprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstig-ter Zwecke fällt das Vermögen an Bayerischen Landessport-verband e.V. oder für den Fall dessen Ablehnung an die Stadt Bayreuth mit der Maßgabe, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für einen gemeinnützigen Zweck im Sinne der Satzung zu verwenden

§ 9 Gültigkeit
Die Satzung wurde durch die Gründungsversammlung am 10.05.1999 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung in das Ver-einsregister in Kraft.

Bayreuth, den 09.07.2003
(zuletzt geändert mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 16.12.2011)

Download der Satzung als PDF



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